Carta Bretonia

Given at New York by His Ducal Highness Edward III.,
Prince of Bretonia of York, Lord Paramount of All His Lords
Idibus Januriss Anno 901 C.B

 

Historisches Dokument. Novellen sind durchgeführt und finden sich in anderen Dokumenten.


So die gekroenten Lords vor ihren Heeresschilden standen und zu vorerst gemeinsam die Grundfesten des Hauses Bretoniens bildeten und mit einer festen Stimme das Futurum unseres Reiches hervorriefen, so wart der Schrei nach einer neuen Gesetzlichkeiten laut.

Und so die Lords diesen Schrei vernahmen und die Lex Bretonica verfassten, so wart ihnen bewusst, dass gleiches Recht fuer Gleiche gelte. Doch gilt es dem Souveraen die schwere Last zu Tragen zwischen Wahrheit und Trug, als auch die Noete Eynzelnen oder gar des Volkes abzuwaegen. Und so der Souveraen in seiner Entscheidung frei und nur dem Rechte und der Pflicht gegenueber seinem Volke verpflichtet sein soll, werde der Souveraen nicht mit gleichem Masze gemessen, wie der Bauer, der sich  nur um die Wirtschaft auf seiner Scholle sorge.

Und so ein jeder Lord ein Souveraen ist, gelte fuer jeden Edlen folgendes Recht, welches die Lords mit einer Stimme in Eintracht beschlossen -  fuer Jetzt und Immerdar.

  1. So das Recht fuer Jeden gelte, solle sich ein Edler nur vor dem House der Lords und der eynen goettlichen Macht, die unser aller Handeln bestimmt, verantworten.
  2. Nur ein Lordsire des edlen House solle die Anklage gegen einen Edlen fuehren. Als Zeugen soll aber ein Jeder aufgerufen werden, der zu sagen habe, was Fuer oder Wider dem Edlen angedeiht.
  3. Nur ein Lordsire des edlem House solle den Edlen verteidigen, denn er ist vom edlen Blute und frei von Kleinmut und Bedenken. So ein jeder der Lords den Beistand des Edlen ablehnt, so solle alleinig der Umstand der Tat fuer oder gegen ihn sprechen.
  4. So die Lords die Scheltrede hoeren, sei es dem Beschuldigten frei ueber sich selbst zu richten. Offenbart er seine Schuld und wiegt diese schwer, so sei ihm ein Dolch gereicht, auf dass er seinem Namen und seiner Familie die Schmach erspart. Die eyne Macht der Goetter solle ihn seiner Taten bueszen und suehnen lassen.  Offenbart er seine Schuld und wiegt diese nicht schwer, so solle er dem Schiedsspruch der Lords als Mann entgegenstehen und als Zeichen seines Vertrauens sein Schwerte der Krone  darreichen. Verweigert er sich der Anklage und der Entscheidung der Lord, so soll er dies durch sitzende Stille vor den Lords offenbaren.
  5. Der Edle solle schweigen, waehrend man ueber seine Taten berichtet. Auf dass die Lords nur ob der Ereignisse und nicht ob Ihrer Verbindung zum Angeklagten oder seinen Einfluesterungen und Drohungen entscheiden.
  6. Haben die Lords alles Erforderliche gehoert, so soll ein jeder fuer sich seine Meinung bilden und diese vor den anderen vertreten. Mit fester Stimme und klarem Wort soll er Schuld oder Unschuld benennen, so er seinen Namen vernimmt.
  7. Die Krone, deren Stimme nur die eines Lords bemisst, soll ob des Schiedsspruches des Houses der Lords das Masz der Strafe bestimmen.
  8. Gleichwohl dem Dekret der Lords oder der angesetzten Strafe, bleibt es jedem Lordsire frei, dem Allvater um dessen Rechtsspruch anzurufen und fuer die Anklage oder Verteidigung des Beklagten oder fuer ein anderes Strafmass in einem Ehrenhaendel zu streiten. So sich niemand findet, der diesem Lord entgegentritt, bestellt die Krone einen Lord, der fuer das Recht entgegen streitet.

Und so gelte dieses Recht ab heutigem Tage des Jahres 901 und soll stetig verlesen werden, bis das die Lords erneut ueber sich richten.

Edward of York

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