Declaration of Rights
Die Richter des Reichsverbandes sind die Territorialherren vom Ritter aufwärts, zuständig für ihr jeweiliges Territorium. Sie haben nach dem im "Declaration of Rights" schriftlich fixierten bretonischen Recht Gericht abzuhalten. Hier ist der Einfluß teutschen Land- und Lehnsrechts zu spüren, wie es im "Sachsenspiegel" oder im "Teutschenspiegel" positiviert ist. Dem obersten Richter ist es erlaubt, bei Abwesenheit des Fürsten Urteile zu korrigieren und nach Belieben selbst den Vorsitz einer Verhandlung zu übernehmen, die der Adelige dann ohne Widerspruch an diesen abzutreten hat. Die "Declaration of Rights" gilt als Richtlinie, nicht aber als absolut geltendes Recht. In bestimmten Präzedenzfällen oder bei besonders schwerwiegenden Missetaten wurden schon individuelle Urteile gefällt, und soweit die "Declaration" auslegungsfähig ist, werden den Interpretationen die unterschiedlichsten Rechtsvorstellungen zugrunde gelegt. Ansonsten gilt stets "Nulla poena sine lege" - Keine Strafe ohne Gesetz!
Es folgen einige illustrierte Beispiele für jene "Declaration of Rights"; es sei darauf hingewiesen, daß gerade das Regularium für Bußgelder (Genugtuung für den Verletzten), Strafgelder (zu zahlen an den Richter, dafür daß der Rechtsfrieden in seinem Bezirk gestört wurde)- und Wergelder (zu zahlen an den Verletzten bzw. eher dessen Erben) recht verzwickt ist, so daß jedenfalls ein gelehrter Advokat bemüht werden sollte.
Die ersten drei Bücher der Declaration befassen sich mit dem allgemeinen Landrecht, das vierte Buch mit dem Lehnsrecht.
Aus dem Ersten Buch der Declaration of Rights
- Wer Gericht hält, ohne dazu das Recht empfangen zu haben, dem soll durch fürstlichen Spruch mit einer Klemme die Zunge abgeschnitten werden.
- Der berechtigte Richter soll keinen Gerichtstag abhalten ohne seinen rechtskundigen Schultheiß, vom dem er sich das Recht darlegen lassen soll. Deshalb frage er zunächst den Schultheiß, ob es richtige Zeit für das Gericht sei, und danach, ob er jede Störung des Gerichts und alle Unruhe verbieten lassen solle. Wenn ihm dies zugesagt ist, so kann jedermann über das, was ihn ärgert, klagen - mit einem Advokaten, auf daß er nicht durch einen Formfehler den Prozeß verliere.
- Der Richter soll zum Advokaten geben, wen man zu allererst erbeten hat, und keinen anderen, es sei denn, er werde zu Recht davon befreit. Advokat zu werden kann keiner innerhalb des Gerichtsbezirks, da er wohnt oder Grundeigen hat und Recht beansprucht, verweigern, außer wenn es sich um seinen Verwandten, Herrn oder Lehensmann handelt. Ein Ministerialer kann sich die Vorsprache so vergüten lassen: gleich einem richterlichen Strafgeld einen Heeresschild unter dem Heeresschild des Herrn des Ministerialen.
- Erbitten zwei Männer einen Advokaten zugleich, so steht es bei dem Richter, welchem von ihnen er ihn zuerst geben will. Klagen sie zugleich, so steht es bei dem Richter, welchen er von ihnen zuerst hören will, es sei denn, daß einer von ihnen mit Zeugen beweisen kann, daß seine Klage zuerst erhoben ward.
Aus dem Zweiten Buch der Declaration of Rights
- Wenn jemand etwas gegen den Richter bezeugen muß, dann braucht er das Zeugnis des Richters nicht, wenn die Anschuldigung nicht höher als sein Strafgeld geht. Er bezeugt es vielmehr zu dritt mit den Gerichtspflichtigen, die dort Urteil finden. Ist die Schuld aber höher, dann muß er an Stelle des Richters den Schultheißen oder Gerichtsherold als Zeugen gegen den Richter haben.
- Wenn jemand seinen Zeugenbeweis zusammen mit dem Schultheißen oder dem Gerichtsherold und mit den Schöffen erbringt, dann soll auch der Richter Zeuge sein für die Wahrheit ihres Zeugnisses, das er angehört hat, obgleich er die Wahrheit selbst nicht kennt.
- Legt wer ein Gelübde ab, dann kann man ihm dies, obgleich er es nicht vor Gericht tat, ohne Gericht beweisen, wenn er es später bestreiten will: man kann es ihm zu siebt mit Standesgenossen des Gelobenden, beweisen, mit solchen, die anwesend waren dabei, oder mit solchen, die sein Gelübde dann geteilt haben.
- Wo man mit sieben Mann zeugen soll, da darf man einundzwanzig Mann wegen des Zeugnisses befragen.
- Bezieht sich jemand auf das Zeugnis desjenigen, gegen den sich der Beweis richtet, dann muß dieser von Rechts wegen unter Eid außagen, was ihm davon bekannt ist, oder er muß bestreiten, überhaupt etwas darüber zu wissen. Dringt er dann mit seinem Zeugenbeweis mit demjenigen, gegen den der Beweis gerichtet war, durch, dann bedarf es keines weiteren Beweises mehr gegen ihn. Er muß alsbald aber dem Richter das Strafgeld zahlen und dem Mann seine Buße geben, genauso, wie dieser es müßte, wenn er mit dem Zeugenbeweis nicht durchgedrungen wäre, sofern er ihn zum Zeugnis wider Recht und besseres Wissen gebracht hätte.
Aus dem Dritten Buch der Declaration of Rights
Folio primo
- Über Geisteskranke und Schwachsinninge soll man auch nicht richten. Wem sie aber Schaden zufügen, dem soll es ihr Vormund bezahlen
- Wer zurückfordert, was er an beweglicher Habe verschenkt oder verkauft hat, und den Verkauf oder das Geschenk bestreitet - jener, der die Habe an der Hand hat, kann sie zu dritt mit Zeugen, die es gesehen haben, erstreiten.
- Wer sich zum Verkauf bekennt, der soll nach Recht auch Gewährsmann für das sein, was er verkauft hat.
- Wer einem anderen sein Gut zur Aufbewahrung übergibt und wird es gestohlen oder geraubt oder verbrennt oder stirbt es (sofern es sich um Tierzeug gehandelt hat), so braucht der, der es verwahrte, keine Not darum zu leisten, wenn er sich getraut, einen Eid darauf zu leisten, daß dies ohne sein Verschulden geschah.
- Stirbt aber ein Pferde oder Stück Vieh, während es versetzt ist, ohne die Schuld desjenigen, der es in Händen hat, und beweist er dies und wagt er, den Eid darauf zu leisten, so braucht er es nicht zu bezahlen.
Folio secundo
- Dem Lordsire oder einem Kronamt zahlt man sechzig Sterne.
- Jedem Reichsritter gebühren als Strafgeld dreißig Sterne.
- Dem Grafen zahlen seine Abgabepflichtigen acht Sterne Strafgeld.
- Dem belehnten Lord zahlt man höchsten drei Sterne Strafgeld.
- Dem Ritter sechs Franken oder einen Stern, je nachdem, wie der Landleute Schaden beschaffen ist.
- Dem Obmann eines Dorfes oder dem Bauermeister zahlt man sechs Franken, das gehört den Bauern gemeinsam zum Vertrinken.
- Wird man Lehnsmann seines Standesgenossen, so hat man weder seinen Geburtsstand noch sein Landrecht damit geschmälert. Doch seinen Heerschild hat man erniedrigt.
- Man darf keinen Markt errichten bis zu einer Meile vom anderen entfernt.
- Ohne Erlaubnis eines Richters darf man so tief graben, wie ein Mann mit seinem Spaten die Erde aufschütten kann, ohne daß er einen Absatz macht. Man darf wohl ohne seine Erlaubnis mit Holz oder mit Stein drei Stockwerke hoch übereinander bauen, eins unter der Erde und die anderen beiden darüber, sofern man im unteren Geschoß eine Türe hat, kniehoch über der Erde. Man darf wohl auch einen Hof mit Zäunen oder Staketen oder Mauern befestigen, so hoch, wie ein Mann, der auf einem Pferde sitzt, reichen kann; aber Zinnen und Brustwehr sollen nicht daran sein.
Aus dem Vierten Buch der Declaration of Rights
Folio primo
- So gibt es derer Heerschilde sieben, von denen der Fürst den ersten besitzt. Die Reichsmarkgrafen haben den zweiten genommen, die Markgrafen auf den dritten gedrängt. Die Reichsritter haben den vierten, die Earls den fünften, die Barone und Ritter den sechsten, die freien Herren und schöffenbaren Leute den siebten. Und so wie die Heeresschildordnung im siebten Schild zu Ende geht, so endet auch die Verwandtschaft im siebten Glied.
- Bauern, Kaufleute sowie Geistliche mit Armutsgelöbnis und alle, die rechtlos und von unehelicher Geburt sind, auch alle, die nicht von Ritters Art sind vom Vater und vom Großvater her, die sollen kein Lehenrecht haben.
- Belehnt ein Herr dennoch einem solchen ein Gut, so hat dieser zwar Lehnsrecht, er kann es aber nicht vererben, und er kann auch bei einem Herrenwechsel keine Lehnserneuerung verlangen.
- Im Lehengericht können alle Lehnsunfähigen als Zeugen und Urteilsfinder abgelehnt werden.
- Wenn zwei Lehnsmannen gleiche Ansprüche auf ein Gut erheben und Zeugen dafür aufbieten, und ist ein Lehnsmann nicht zum Heerschild geboren, der andere aber voll lehnsfähig, so soll dessen Zeuge vorgehen, der heerschildfähig ist.
- Ein Lehnsmann, der zum Heerschild nicht geboren ist, kann sich nicht weigern, einen gleichfalls Lehnsunfähigen zu belehnen, es sei denn, es wird ihm vom Herrn verboten.
- Wenn ein Mann mit Heerschild von einem belehnt wird, der keinen Heerschild hat, so kann er von einem neuen Herren keine Lehnserneuerung verlangen.
Folio secundo
- Nota 2.6,1 gelte nicht, wenn der Armutsgelobte oder sonst laut Nota 2.1 Heerschildlose durch den Fürsten ein Reichsgut erlangt und damit auch einen Heerschild; dieses Gut können sie verleihen und mit diesem Gut kann man auch von einem neuen Herren Lehnserneuerung verlangen.
- Burglehn und Kirchenlehn, die können Armutsgelobte verleihen, auch wenn sie keinen Heerschild haben, und bei diesem Lehn kann man auch von einem neuen Herrn Lehnserneuerung verlangen. Auch ihr Eigengut, auch das, was ihnen erblich zufällt, können sie verleihen, und bei diesem kann bei Herrenwechsel die Lehnserneurung verlangt werden.
- Der Mann soll seinem Herren pflichtgemäß huldigen und schwören, daß er ihm treu und ergeben sei, wie es von Rechts wegen ein Lehnsmann seinem Herrn sein soll, solange er sein Lehnsmann sei und Lehngut von ihm haben wolle: "Deine Feinde sind meine Feinde, deine Freunde sind meine Freunde. Ich will dir allzeit treu sein und gegenwärtig, wenn du mich brauchst." Er soll auch seinem Herrn mit Wort und Tat Ehre erweisen, wenn er bei ihm ist, und aufstehen vor ihm und ihm den Vortritt lassen.
- Der Waffendienst im großen Felde wird dem Mann aufgeboten sechs Wochen vor dem Tag, da er ausziehen muß, und es wird ihm so verkündet, daß es zwei Mannen des Herrn hören. Der Lehnsmann muß seinem Herrn sechs Wochen auf eigene Kosten dienen.
- Doch soll der Mann dem Herrn auch dienen in kürzerer Frist, sofort und vor Ort, so es geboten ist, dann aber auf halbe Kosten des Herrn.